Der Fall Hanf-Info: Rekurs ans Bundesgericht
André Fürst bestreitet die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Änderung der Messmethode des THC-Gehalts. Gemäss Artikel 3 des BetmG kann dies nur der Bundesrat tun.
Er besteht auf seiner Ansicht, dass mit der neuen Messmethode die Resultate 10 mal zu hoch sind. Dies wird durch Dr. Bernhard vom IRM (Institut für Rechtsmedizin, Bern) bestätigt, welcher in seinen Kommentaren zu den neuen Analysen anerkennt, dass sogar Industriehanf mit seiner Methode 1,5 % erreicht.
André Fürst hat immer Hanf mit schwachem THC-Gehalt verkauft. Er bestreitet die Tatsache, dass dieser für eine Verwendung als Betäubungsmittel geeignet ist, auch wenn er die Agrar-Norm von 0,3% überschreitet. Gemäss der Arbeit des Dr. Laurent Rivier vom IPSC (Institut de Police Scientifique de Criminologie) in Lausanne, „<...> provoziert ein Joint mit 1% oder weniger THC-Gehalt keine psychoaktive Reaktion“. In der Antwort auf einen juristischen Antrag wurde diese Limite im 1997 durch das BAG (Bundesamt für Gesundheit) auf 2% erhöht. Gemäss dem in der Verordnung als einzig gültige Messmethode anerkannten Verfahren bleibt die überwiegende Mehrheit von André Fürsts Hanf unter dieser Grenze.
Die von Kunden unterschriebenen Entlastungsschreiben, welche bestätigten, dass der Hanf nicht für illegale Zwecke verwendet werde, betreffen nur das Jahr 1998. Für André Fürst entsprachen diese sinngemäss den Erklärungen, welche in einer Waffenhandlung unterschrieben werden. Nach privat bei Interlab durchgeführten Analysen verzichtete André Fürst auf diese Erklärungen, da er seither davon überzeugt war, dass sein Hanf nicht als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, da er zuwenig THC enthielt.
Hanf-Info









